Aktualisierter Beitrag von RA Walter Baldus im Newsletter vom 24. März 2020 für das Branchenforum Brauwirtschaft (www.brauwirtschaft.de)
Im Hinblick auf Darlehensverträge wurde der erste Gesetzesentwurf geändert. War noch im ersten Entwurf von Darlehensverträgen die Rede, wurde in der Endfassung* eine Begrenzung auf Verbraucherdarlehen vorgenommen.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, galt folgendes:
Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig wurden, sollten mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hatte, die dazu geführt haben, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar war.
Nicht zumutbar war dem Darlehensnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet war.
Die Vertragsparteien konnten von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen, treffen. Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurde, verlängerte sich die Vertragslaufzeit des Darlehens um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wurde um drei Monate hinausgeschoben.
Der Darlehensnehmer war berechtigt, in dem genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter geleistet hatte, galt die geregelte Stundung als nicht erfolgt.
Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit waren bei Vorliegen der eingangs genannten Voraussetzungen bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.
Der personelle Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen zu den Verbraucherdarlehen wurden durch Rechtsverordnung auf Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von unter 2 Mio. EUR) erstreckt.
Inzwischen ist eine Vielzahl von Veröffentlichungen rund um das Thema Corona und seine Auswirkungen auf Verbraucherdarlehensverträge ergangen. Hier eine Auswahl an Literaturhinweisen:
Bohner, Der Zinsanspruch des Darlehensgebers bei Verlängerung aus Anlass der Pandemie, NJW 2020, 2926
Heilmann, Regelungen zum Darlehensrecht, IMR 2020, 191
Herresthal, Die vertragsrechtlichen Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Art. 240 § 3 EGBGB, ZIP 2020, 989
Klöhn, Die Stundung und Prolongation von Verbraucherdarlehen nach dem COVID-19-Abmilderungsgesetz – Bringt die Corona-Pandemie zinslose Darlehen für drei Monate?, WM 2020, 1141
Köndgen, Verbraucherkreditrecht in der Pandemie, BKR 2020, 209
Lühmann, Das Moratorium im Darlehensrecht anlässlich der Covi-19-Pandemie, NJW 2020, 1321
Rösler/Wimmer, Praktische Umsetzung der COVID-Stundung von Verbraucherdarlehen, WM 2020, 1149
Bei den Veröffentlichungen geht es neben der Darstellung der Gesetzeslage überwiegend um die Frage des Zinsanspruchs der Darlehensgeber. Nach überwiegender Ansicht besteht ein Anspruch auf Zinsen für die verlängerte Vertragslaufzeit. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er Darlehensgeber verpflichtet wollte, dem jeweiligen Darlehensgeber ein Darlehen bis zu zweieinhalb Jahre zinslos zur Verfügung zu stellen, ohne eine Entschädigungsregelung zu formulieren.
*Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 25. März 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drucksachen 19/18129, 19/18158 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten – Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – Drucksache 19/18110 – bis auf zwei gesetzestechnische Änderungen zu Artikel 5 § 3 Absatz 8 EGBGB (Regelungen zum Darlehensrecht) unverändert angenommen.